Satzung des Vereins

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Satzung des Schießfreunde Borghorst e.V. 1961 Neufassung 2018

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Schießfreunde Borghorst e.V.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. in Wiesbaden.
    1. Außerdem wird eine Abteilung Großkaliber geführt die Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (BDS),
      hier im zuständigen Landesverband ist, eine eigene Kasse führt, sich selbst kontrolliert
      und alle Einnahmen und Ausgaben aus eigenen Mitteln bestreitet.
      Alle Mitglieder dieser Abteilung sind auch Mitglieder im Deutschen Schützenbund.
      Das Zahlenmaterial der Abteilung wird, aus finanztechnischen Gründen, Ende eines jeden Jahres der Hauptkasse zugeführt.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Steinfurt.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung sowie die Pflege des traditionellen deutschen Schützenwesens.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft des Vereins meldet sich das Mitglied beim Vorstand an und kann dann 4 bis 6 Wochen zur Probe im Verein tätig sein.
    In diesem Zeitraum entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Mitgliedes.
    Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
  2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
    1. Jedes nach dem 01.01.2019 neu aufgenommene Mitglied hat einmalig bei Eintritt und ab dem vollendeten 24. Lebensjahr eine Aufnahmegebühr,
      in Höhe von 100 € zu entrichten.
      Diese wird bei Austritt/Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Sportausweis).
    Gegen Entrichtung einer Pfandgebühr in Höhe von z. Z. 10,00 € kann diese bei der Schriftführerin/dem Schriftführer, nur persönlich, in Empfang genommen werden. Das Pfand wird nicht verzinst, es dient ausschließlich zur Sicherheit.
    Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzungen.
    Die Mindestmitgliedschaft beträgt 12 Monate.
  4. Der Verein führt:
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahre alt,
    2. aktive jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre.
  5. Vereinsjugendausschuß
    1. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
      Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    2. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
      Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§5 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitglieder

  1. Die Vereins - und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
    dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
    Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
    Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

Erläuterungen zu §5

§6 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünklichst zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördern
    und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schieß-betriebes zu beachten.
    Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss
      des Kalenderjahres zulässig ist und an den Vorstand zu richten ist.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
      Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Satzung verstößt,
      sich unsportlich verhält und den Schießbetrieb stört oder gefährdet.
      Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Generalversammlung anzurufen.
  2. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
    Die Mitgliedskarte (Sportpass) ist bis spätestens zum 15. Dezember des Kalenderjahres abzugeben.
    Das Sicherheitspfand wird zum Ausgleich, bei nicht Rückgabe der Mitgliedskarte (des Sportpasses) verwendet.

§8 Beiträge

  1. Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.
  2. Die Beiträge sind jeweils in der Zeit vom 1. bis 30. Januar eines Jahres an den Schatzmeister zu entrichten (SEPA Lastschriftmandat).
  3. Von den Beiträgen werden die Beträge für den Deutschen Schützenbund (Landesverband) und die Prämie für Unfall- u. Haftpflichtversicherung (Sporthilfe e.V.) abgeführt.
  4. Bei Beiträgen die bis zum 30.1. eines Kalenderjahres nicht entrichtet werden, erfolgt nach 2-maliger Mahnung und nicht erfolgter Zahlung, der Ausschluss aus dem Verein.

§9 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird gebildet durch:
    1. den geschäftsführenden Vorstand
    2. der Schießsportkommission.
  2. Der Geschäftsführenden Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Oberschützenmeister
    6. dem Jugendwart und dessen Stellvertreter
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung für 3 (drei) Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
    oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam
    mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende berufen die Sitzungen des Vorstandes ein und leiten diese.
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu errichten, dass vom 1. Vorsitzenden
    oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Die Schießsportkommission

  1. Die Schießsportkommission besteht aus:
    1. dem Oberschützenmeister als Vorsitzenden
    2. dem Jugendwart und dessen Stellvertreter
  2. Die Schießsportkommission kann ihrerseits weitere Mitglieder des Vereins zu Mitgliedern wählen, wenn dieses erforderlich erscheint.

§11 Gemeinnützigkeit

  1. Alle Tätigkeiten der Vereinsmitglieder, des Vorstandes und der Schießsportkommission sind ehrenamtlich.
  2. Der Verein verfolgt aus ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Generalversammlungen

  1. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein.
    Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen.
    Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.
    Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
  2. Der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen.
    Er muss sie einberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
    und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Die Generalversammlung wählt jährlich 2 (zwei) Kassenprüfer aus der Zahl der erschienenen Mitglieder, die in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung berichten.
    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre.
  5. Die Generalversammlung beschließt jeweils über die Höhe der Mitgliederbeiträge.

§13 Zuständigkeit der Generalversammlung

  1. Begrüßung der Mitglieder, Verlesung des Protokolls über die letzte Generalversammlung und Genehmigung des Protokolls.
    Feststellung der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Geschäfts- u. Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Neuwahl des Vorstandes und aller zur Wahl stehenden Mitglieder z.B. der Schießsportkommission, des Jugendausschusses usw.
  5. Festsetzung der Beiträge.
  6. Wahl der Kassenprüfer.
  7. Satzungsänderungen.
  8. Verschiedenes.

§14 Mitgliederversammlungen, Sitzungen der Schießsportkommission

  1. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, können bei Bedarf die Mitglieder des Vereins
    zu Mitgliederversammlungen einladen, insbesondere wenn dieses zur Unterrichtung der Mitglieder erforderlich erscheint.
    Die Einladung soll mit einer Frist von 8 Werktagen erfolgen.
    Sie kann schriftlich, per Brief oder E-Mail, aber auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.
  2. Zu den Sitzungen der Schießsportkommission wird durch den Oberschützenmeister eingeladen.
    Die Einladung erfolgt jeweils bei Bedarf.
    Die Einladung soll mit einer Frist von 8 Werktagen erfolgen.
    Sie kann schriftlich, per Brief oder E-Mail, mündlich oder fernmündlich erfolgen.

§15 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Eine 3/4 (Dreiviertel)-Stimmenmehrheit ist erforderlich:
    1. bei einer Änderung der Satzung
    2. bei Ausschluss eines Mitgliedes
    3. bei Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein.

§16 Auflösung und Verschmelzung

  1. Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins findet nicht statt, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins sich entschließen,
    den Verein weiterzuführen und dieses schriftlich zu Protokoll der Generalversammlung erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Restvermögen des Vereins,
    nach Verrechnung und Abzug aller für die Auflösung des Vereins entstandenen Kosten und Aufwendungen,
    an die Stadt Steinfurt zwecks Verwendung zur Förderung des Sportes.

48565 Steinfurt-Borghorst, den 02. Februar 2018

Unterzeichnet durch:

Markus Brüffer (Vorsitzender)
Klaus Lehmann (Schatzmeister)

Satzung des Schießfreunde Borghorst e.V. 1961 Stand: April 2008
Satzung des Schießfreunde Borghorst e.V. 1961 Alte Fassung, April 2008

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Schießfreunde Borghorst e.V.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. in Wiesbaden.
    1. Außerdem wird eine Abteilung Großkaliber geführt die Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen (BDS),
      hier im zuständigen Landesverband ist, eine eigene Kasse führt, sich selbst kontrolliert
      und alle Einnahmen und Ausgaben aus eigenen Mitteln bestreitet.
      Alle Mitglieder dieser Abteilung sind auch Mitglieder im Deutschen Schützenbund.
      Das Zahlenmaterial der Abteilung wird, aus finanztechnischen Gründen, Ende eines jeden Jahres der Hauptkasse zugeführt
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Steinfurt.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege des Schießsports als Leibesübung sowie die Pflege des traditionellen deutschen Schützenwesens.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Zur Erlangung der Mitgliedschaft des Vereins meldet sich das Mitglied beim Vorstand an und kann dann vier Wochen zur Probe im Verein tätig sein.
    In diesen vier Wochen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Mitgliedes.
    Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
  2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
    1. Jedes nach dem 01.01.2001 neu aufgenommene Mitglied hat einmalig das 1,5-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu hinterlegen.
      Dieser Sicherheitsbeitrag wird nicht verzinst.
      Er wird bei Austritt aus dem Verein und nach Verrechnung eventueller Beitragsrückstände (Bankrückbuchungen nebst Kosten) zurückgezahlt.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte (Sportausweis).
    Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzungen.
    Die Mindestmitgliedschaft beträgt 12 Monate.
  4. Der Verein führt:
    1. aktive Mitglieder über 18 Jahre alt,
    2. jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre.
  5. Vereinsjugendausschuß
    1. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
      Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    2. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
      Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§5 Rechte und Pflichten

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod des Mitgliedes,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss
      des Kalenderjahres zulässig ist und an den Vorstand zu richten ist.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand.
      Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Satzung verstößt,
      sich unsportlich verhält und den Schießbetrieb stört oder gefährdet.
      Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Generalversammlung anzurufen.
  2. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
    Die Mitgliedskarte (Sportausweis) ist abzugeben.

§7 Beiträge

  1. Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.
  2. Die Beiträge sind jeweils bis zum 15.01. eines Jahres im Voraus an den Schatzmeister zu entrichten (Bankeinzugsverfahren).
  3. Von den Beiträgen werden die Beträge für den Deutschen Schützenbund (Landesverband) und die Prämie für Unfall- u. Haftpflichtversicherung (Sporthilfe e.V.) abgeführt.

§8 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird gebildet durch:
    1. den geschäftsführenden Vorstand
    2. der Schießsportkommission.
  2. Der Geschäftsführenden Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Oberschützenmeister
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung für 3 (drei) Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
    oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam
    mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten.
  4. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende berufen die Sitzungen des Vorstandes ein und leiten diese.
    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu errichten, dass vom 1. Vorsitzenden
    oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 Die Schießsportkommission

  1. Die Schießsportkommission besteht aus:
    1. dem Oberschützenmeister als Vorsitzenden
    2. zwei Schützenmeistern
    3. dem Jugendwart.
  2. Die Schießsportkommission kann ihrerseits weitere Mitglieder des Vereins zu Mitgliedern wählen, wenn dieses erforderlich erscheint.
  3. Die Wahlen zur Schießsportkommission (§ 9 Ziffer 1) erfolgen durch die Generalversammlung jeweils für 2 (zwei) Jahre.

§10 Gemeinnützigkeit

  1. Alle Tätigkeiten der Vereinsmitglieder, des Vorstandes und der Schießsportkommission sind ehrenamtlich.
  2. Der Verein verfolgt aus ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Generalversammlungen

  1. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein.
    Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen.
    Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.
    Anträge zur Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
  2. Der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen.
    Er muss sie einberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
    und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Die Generalversammlung wählt jährlich 2 (zwei) Kassenprüfer aus der Zahl der erschienenen Mitglieder, die in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung berichten.
  5. Die Generalversammlung beschließt jeweils über die Höhe der Mitgliederbeiträge.

§12 Zuständigkeit der Generalversammlung

  1. Begrüßung der Mitglieder, Verlesung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung und Genehmigung des Protokolls.
    Feststellung der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Geschäfts- u. Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Neuwahl des Vorstandes und der Mitglieder der Schießsportkommission.
  5. Festsetzung der Beiträge.
  6. Wahl der Kassenprüfer.
  7. Satzungsänderungen.
  8. Verschiedenes.

§13 Mitgliederversammlungen, Sitzungen der Schießsportkommission

  1. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, können bei Bedarf die Mitglieder des Vereins
    zu Mitgliederversammlungen einladen, insbesondere wenn dieses zur Unterrichtung der Mitglieder erforderlich erscheint.
    Die Einladung soll mit einer Frist von 8 Werktagen erfolgen.
    Sie kann schriftlich, aber auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.
  2. Zu den Sitzungen der Schießsportkommission wird durch den Oberschützenmeister eingeladen.
    Die Einladung erfolgt jeweils bei Bedarf.
    Die Einladung soll mit einer Frist von 8 Werktagen erfolgen.
    Sie kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.

§14 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Eine 3/4 (Dreiviertel)-Stimmenmehrheit ist erforderlich:
    1. bei einer Änderung der Satzung
    2. bei Ausschluss eines Mitgliedes
    3. bei Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein.

§15 Auflösung und Verschmelzung

  1. Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins findet nicht statt, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins sich entschließen,
    den Verein weiterzuführen und dieses schriftlich zu Protokoll der Generalversammlung erklären.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Steinfurt zwecks Verwendung zur Förderung des Sportes.

48565 Steinfurt-Borghorst, den 25. April 2008

Unterzeichnet durch:

Josef Tiemann (Vorsitzender)